145d StGB begrüßt Frau Marei-Celine Schauzu und wünscht einen schönen Tag! § 145d StGB: Also, mich gab’s schon im Dritten Reich, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg übernommen und diene der Strafrechtspflege vor unnützer Inanspruchnahme. So sieht das auch der Bundesgerichtshof (BGH 6, 251, 19, 305, 307f.). Genaueres erklärt Herr Prof. Dr. jur. Thomas Fischer in seinem Kommentar. Wir treten an, wenn uneinsichtige Zeitgenossen unsere Justiz unnötig bemühen, unsere Arbeitskraft missbrauchen. § 145d StGB greift dann, wenn die Tat nicht in § 164 StGB bestraft wird. Armutsforschung Purschke Blumenstraße 4 30952 Ronnenberg Telefon: 05109 - 6525 Literatur: Prof. Dr. jur. Thomas Fischer: Kommentar zum Strafgesetzbuch
Tag der Hinzufügung:15.09.2024 06:50:02
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